Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bestehen geteilte Zuständigkeiten. Teilweise ist hierfür die Bundesagentur für Arbeit (über die örtliche Agentur für Arbeit) zuständig, teilweise der sogenannte kommunale Träger, also der jeweilige Kreis oder die kreisfreie Stadt.
Arbeitsgemeinschaften
In den meisten Kreisen und kreisfreien Städten findet sich ein Zusammenschluss der Agenturen für der Arbeit und des jeweiligen kommunalen Trägers im Rahmen einer „Arbeitsgemeinschaft“, die nach § 44b SGB II gebildet wurde. In den Kreisen und Städten, in denen eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wurde, ist diese Arbeitsgemeinschaft für alle Fragen der Grundsicherung zuständig.
Das derzeitige Modell der Arbeitsgemeinschaften wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes angesehen, da es die Kreise und Städte in ihrem grundgesetzlich garantierten Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung verletzt. Der Gesetzgeber muss dieses Modell daher bis spätestens Ende 2010 reformieren.
Unberührt von der Bildung der Arbeitsgemeinschaften bleiben jedoch die Aufgaben der Arbeitsförderung, insbesondere der Beratung und Vermittlung, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), für die ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit zuständig bleibt. Die Fördermöglichkeiten nach dem SGB III sind unabhängig von den Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Sie können diese Fördermöglichkeiten Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit also unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob Sie gleichzeitig Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen oder nicht oder Ihnen diese (aus welchen Gründen auch immer) versagt wurden.
Optionskommunen
In insgesamt 63 (ehemaligen) Landkreisen und sechs kreisfreien Städten werden die Aufgaben der Grundsicherung nach dem SGB II alleine vom kommunalen Träger wahrgenommen, also vom Kreis oder von der kreisfreien Stadt. Diese insgesamt 69 Städte und Kreise sind damit als „Zugelassene kommunale Träger“ auch für die Wiederintegration in das Arbeitsleben zuständig. Dieses Optionsmodell, dass im Rahmen der seinerzeitigen Beratungen über die Hartz-Reformen ins SGB II aufgenommen wurde, ist allerdings zeitlich auf sechs Jahre befristet, läuft also Ende 2010 aus.
Wenn Sie also in einer dieser Landkreise oder kreisfreien Städte leben, ist ausschließlich der Kreis oder die Stadt für die Leistungen der Grundsicherung verantwortlich.
Getrennte Trägerschaft
Neben dem Regelfall der Arbeitsgemeinschaft von kommunalen Träger und örtlicher Agentur für Arbeit sowie den 69 Optionskommunen besteht aber auch in einigen Regionen die Besonderheit, dass sich der jeweilige kommunale Träger und die Agenturen entweder nicht auf die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft geeinigt haben oder aber eine bestehende Arbeitsgemeinschaft vom kommunalen Träger oder der Agentur für Arbeit wieder aufgekündigt wurde.
Wenn Sie also in einer dieser Landkreise oder kreisfreien Städte mit getrennter Aufgabenwahrnehmung leben, sind der kommunale Träger und die Agentur für Arbeit jeweils für die Ihnen im SGB II zugewiesenen Leistungen zuständig, Sie sehen sich also in diesen Regionen zwei Behörden gegenüber:
Zuständigkeit des kommunalen Trägers
Zuständiger kommunaler Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die jeweiligen kreisfreien Städten und die Landkreise, § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, soweit nicht durch Landesrecht ein anderer kommunaler Träger bestimmt ist. Der kommunale Träger ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nur für bestimmte, im SGB II im Einzelnen aufgeführte Leistungen zuständig. Diese umfassen:
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II
- Leistungen, die nicht von der Regelleistung umfasst sind, § 23 Abs. 3 SGB II:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
- Kommunale Eingliederungsleistungen, § 16 a SGB II:
- die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
- die Schuldnerberatung,
- die psychosoziale Betreuung,
- die Suchtberatung.
Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit, bzw. deren örtliche Agentur für Arbeit, ist für alle anderen Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose zuständig, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, also für alle Leistungen, die im Rahmen der Grundsicherung nach dem SGB II nicht ausdrücklich dem kommunalen Träger zugewiesen sind. Dies umfasst insbesondere:
- Arbeitslosengeld II, § 19 SGB II, und Sozialgeld, § 28 SGB II,
- Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, § 20 SGB II,
- Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt
- Befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld, § 24 SGB II,
- Zusätzliche Leistung für die Schule, § 24 a SGB II,
- Vorschussleistungen bei medizinischer Rehabilitation, § 25 SGB II
- Auf den Arbeitsmarkt bezogene Leistungen zur Eingliederung in Arbeit:
- Einstiegsgeld, § 16 b SGB II,
- Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, § 16 c SGB II,
- Schaffung von Arbeitsgelegenheiten („1 € – Jobs“), § 16 d SGB II,
- Leistungen zur Beschäftigungsförderung, § 16 e SGB II,
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, § 16 f SGB II,
- Leistungen zur Sozialversicherung:
- Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung und in bestimmten Fällen auch zur Unfallversicherung
- Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen für nicht Versicherungspflichtige, § 26 SGB II
Sie finden hier im Hartzboten eine Liste aller Optionskommunen sowie eine Liste der Regionen mit getrennter Aufgabenwahrnehmung. Für die in diesen Listen nicht aufgeführten Landkreise und kreisfreien Städte besteht eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44 b SGB II.